Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) der Keck GmbH
Dachdeckerhandwerk
1. Allgemeines
Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, zu den folgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäfts-und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
Angebot, Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis und Leistungsgrundlagen.
Die anerkannten festgelegten Regeln der Bautechnik, gemäß der Fachregeln des Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien und die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB), Teile B und C.u
2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise, ect.
Angebots- und Kostenvoranschlagstexte bleiben unser geistiges Eigentum und sind somit urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht ohne unsere Zustimmung anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.
Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tag der Ausstellung oder Abrechnung gültigen MwSt.
An das Angebot/Kostenvoranschlag halten wir uns 2 Wochen gebunden, wenn abweichend, dann explizit im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen oder schriftlich vereinbart.
Danach evtl. eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei Metallen (Kupfer, Blei, Zink, ect.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.
Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß, soweit ersichtlich und messbar im normalen Aufwandsbereich.
Aufwendige und tiefgreifende Aufmaße (z.b. Aufnehmen von Dachteilflächen) werden gesondert vereinbart und vergütet.Es werden keine Gutachterleistung erbracht, bei Bedarf nur empfohlen. Bei Beginn der Arbeiten und zuvor nicht sichtbaren Mängeln, bleibt das Risiko bei dem Auftraggeber stehen (z.b. nicht oder wenig einsehbare Dachkonstruktionen, Dachstuhl/ Holzkonstruktionen ist beschädigt, Holzwurmbefall, Schimmelbefall, ect.
Arbeiten, die nicht im Kostenvoranschlag, Angebot oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt, veranlasst oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialen nicht zu und müssen diese zurück genommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen, Musterstücke und Sonderstücke, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn einer Weiterverwendung oder anderweitiger Verwendung nicht möglich ist.
Proben und Muster dienen nur der Anschauung des Auftraggebers und sind nicht verbindlich.
3. Ausführungsfristen
Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen der schriftlichen Beauftragung oder Vereinbarung.
Abweichend hierzu gilt auch eine mündliche/telefonische Beauftragung unter Bezug des Angebotes/Kostenvoranschlag.
Ausführungstermine, Ausführungsfristen werden individuell vereinbart.
Zugesagte Fristen kann der Auftraggeber mit einer Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen.
Weiteres in VOB/B
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung in Verbindung mit VOB/B
§ 7 Verteilung der Gefahren
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
Witterungssbedingte Einschränkungen der Arbeits-und Ausführungsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeit beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeit und Ausführung trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Bei bauseits bedingten Terminverzögerung (zB.verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten, Vorgewerken) sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.
4. Abnahme und Gefahrenübergang
Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolg keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen.
Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung.
Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zuvertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5. Gewährleistung, Mängelansprüche, Sicherheitsleistung
Abweichend von vertraglichen Vereinbarung gilt beginnend mit der Abnahme die 4jährige Verjährungsfrist.
Bei Wartungs-und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechnung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teile der Leistung.
Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.
Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.
Während der Gewährleistungszeit , sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin erkennbar sind. Ebenfalls auch wenn Arbeiten nachfolgender Gewerke vorgenommen werden und in die Arbeiten des Auftragnehmers eingreifen (zB. Einbau Antennenziegel)
Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Art und Weise wie der Auftragnehmer diese erbringt, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Entstandene Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet so ist das Geld auf ein Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen.
6. Aufmaß und Abrechnung
Dach-und Wanddeckung und Dachabdichtung werden nach der tatsächlichen erbrachten Leistung einschl. Der An und Abschlüsse berechnet.
Abgezogen werden Aussparungen über 1qm in der Deckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter.
Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An-und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage . Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechnungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter.
Abrechnungseinheiten sind in der VOB festgelegt.
7. Zahlungen
Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht.
Die Materialien und Waren gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen ist der Auftragnehmer berechtigt das von ihm verbaute und gelieferte Material zurück zubauen.
Abschlagszahlungen und Schlussrechnung können vom Auftragnehmer jederzeit per mobilen Ec-Gerät eingezogen werden.
Skonto-oder Rabattabzüge werden nur akzeptiert, wenn dies im Zuge des Beauftragung ausdrücklich vereinbart wurde und die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen.
Kommt der Auftraggeber trotz Sendung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sichert für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt die Arbeiten einzustellen.
Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
Bei nicht oder nur teilweiser Erfüllung der Forderung gegenüber den Auftragnehmer erlischt die Gewährleistung.
8. Besondere Zahlungsverpflichtungen
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach DIN 18338 gesondert abgerechnet.
Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten.
9. Rücktritt vom Vertrag/ Auftrag
Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 20 % der Auftragssumme als Schadensersatz.
10. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, bzw. dem Amtsgericht Rudolstadt soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem/einem Bauvertrag/Werkvertrag in Verbindung stehenden Leistungen, einschl. Solcher die zusätzl. Vereinbart werden.
Mündliche Nebenabreden sind beweispflichtig oder bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.
Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden betriebsintern erfassen und bearbeiten, sowie zum Zweck der Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung an evtl. beteiligte Dritte, wie z.b. Nach- und Vorunternehmer (Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater, Architekten, Ingenieure,ect.) weitergeben